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Wann sind Haustiere erlaubt in der Wohnung?

Ob Hund, Katze, Hamster oder Aquarium: In Schweizer Mietwohnungen entscheidet vor allem der Mietvertrag darüber, welche Haustiere erlaubt sind. Unproblematische Kleintiere dürfen grundsätzlich auch ohne Zustimmung gehalten werden, während Hunde, Katzen und besondere Tiere häufig von einer Bewilligung der Vermieterschaft abhängen.

Autor: Nikita von Niederhäuser, Immobilienexperte UrbanHomeAktualisiert: ca. 13 Minuten

Kurz erklärt

Ob Hund, Katze, Hamster oder Aquarium: In Schweizer Mietwohnungen entscheidet vor allem der Mietvertrag darüber, welche Haustiere erlaubt sind. Unproblematische Kleintiere dürfen grundsätzlich auch ohne Zustimmung gehalten werden, während Hunde, Katzen und besondere Tiere häufig von einer Bewilligung der Vermieterschaft abhängen.

Zuerst den Mietvertrag prüfen

In der Schweiz gibt es keine einfache gesetzliche Regel «Haustiere sind erlaubt» oder «Haustiere sind verboten». Entscheidend ist zuerst der Mietvertrag und – wenn dieser darauf verweist – auch die Hausordnung. Die meisten Schweizer Mietverträge machen die Haltung grösserer Haustiere von der Einwilligung der Vermieterschaft abhängig.[1][2]

Prüfen Sie deshalb vor Anschaffung oder Einzug, ob der Vertrag die Tierhaltung erlaubt, verbietet oder ausdrücklich eine Zustimmung verlangt.

Welche Kleintiere sind ohne Zustimmung erlaubt?

Unproblematische Kleintiere dürfen grundsätzlich auch ohne Zustimmung gehalten werden. Dazu zählen beispielsweise Hamster, Meerschweinchen, Zwergmäuse, kleine Kaninchen, Wellensittiche und Zierfische.[1]

Das gilt nur in üblichen Grenzen. Sehr viele Tiere, Geruch, Lärm, Hygieneprobleme oder eine ungewöhnliche Belastung der Wohnung können anders beurteilt werden.

Faustregel: Ein einzelner Hamster oder ein normales Aquarium ist etwas anderes als eine Zucht oder zahlreiche Tiere auf engem Raum.

Hunde und Katzen: Wann braucht es eine Bewilligung?

Bei Hunden und Katzen sollten Sie den Vertrag besonders genau lesen. Verlangt dieser die Zustimmung der Vermieterschaft, sollte die Bewilligung vor Anschaffung oder Einzug schriftlich eingeholt werden.

Katzen sind ein Grenzfall. Der Mieterinnen- und Mieterverband weist darauf hin, dass reine Wohnungskatzen zunehmend als unproblematische Kleintiere angesehen werden. Eine allgemeingültige Regel für jede Katze lässt sich daraus aber nicht ableiten – insbesondere nicht bei Freigang, mehreren Katzen oder ausdrücklicher Bewilligungspflicht.[1]

Was gilt, wenn im Mietvertrag nichts zu Haustieren steht?

Enthält der Mietvertrag und ein allfällig integrierter Bestandteil überhaupt keine Regel zur Tierhaltung, ist die Haltung von Haustieren grundsätzlich erlaubt. Das bestätigen sowohl Mieterinnen- und Mieterverband als auch HEV Schweiz.[1][2]

Grenzen bleiben bei exotischen Tieren, besonderem Stör- oder Gefährdungspotenzial, übermässiger Tierzahl und erheblichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft.

Darf die Vermieterschaft die Zustimmung einfach verweigern?

Steht im Mietvertrag, dass Hunde, Katzen oder andere grössere Tiere nur mit Zustimmung gehalten werden dürfen, kann die Vermieterschaft ihre Zustimmung nach der derzeitigen Schweizer Rechtsprechung grundsätzlich ohne besonderen sachlichen Grund verweigern. Der Mieterinnen- und Mieterverband verweist dabei auf die schweizerische Rechtsprechung und ein Urteil des Zürcher Obergerichts aus dem Jahr 2015.[1]

Dass ein Nachbar im selben Haus bereits einen Hund oder eine Katze hat, schafft deshalb keinen automatischen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Was gilt, wenn das Tier schon länger geduldet wird?

Weiss die Vermieterschaft von einem Tier und duldet es über längere Zeit, kann eine stillschweigende Zustimmung angenommen werden. Der Mieterinnen- und Mieterverband erläutert dies am Beispiel eines seit Jahren bekannten Hundes.[1]

Bei einer Neuanschaffung sollte man sich darauf nicht verlassen: Eine ausdrückliche schriftliche Bewilligung ist sicherer.

Lärm, Geruch und Schäden: Wo liegen die Grenzen?

Auch ein erlaubtes Haustier ist kein Freipass. Art. 257f OR verpflichtet Mieterinnen und Mieter zum sorgfältigen Gebrauch der Mietsache und zur Rücksicht auf Nachbarn.[4]

  • anhaltendes Hundegebell,
  • starke Geruchsbelästigungen,
  • Verunreinigungen von Gemeinschaftsflächen,
  • aggressives Verhalten oder Gefährdung,
  • übermässige Tierhaltung oder Zucht,
  • Schäden an Böden, Türen oder Wänden

können zu einer schriftlichen Mahnung und bei schweren oder fortgesetzten Verstössen zu weiteren mietrechtlichen Folgen führen.[1]

Dürfen Haustiere von Besuchern in die Wohnung?

Ein Haustier zu Besuch ist nicht automatisch dasselbe wie dauerhafte Tierhaltung. Eine von SRF 2025 befragte Schweizer Tierrechtsexpertin erläuterte, dass ein Hund trotz vertraglichem Haustierverbot zu Besuch kommen und auch einmal mehrere Tage bleiben darf.[3]

Wird aus dem Besuch faktisch eine dauerhafte Haltung, ist wieder die vertragliche Tierregelung massgebend.

Katzenklappe, Katzentreppe und Aquarium: Wann braucht es Zustimmung?

Für bauliche Veränderungen braucht es unabhängig von der Tiererlaubnis meist eine zusätzliche Zustimmung. Eine Katzenklappe, ein Katzentörli oder eine Katzenleiter darf nicht einfach in Fenster, Fassade oder andere Bauteile eingebaut werden. SRF empfiehlt dafür die Zustimmung der Vermieterschaft, möglichst schriftlich.[3]

Bei grossen Aquarien sollten zudem Gewicht, Wasserschadenrisiko und mögliche Eingriffe in die Bausubstanz geprüft werden. Sind bauliche Eingriffe nötig, verlangt auch der Mieterverband eine schriftliche Zustimmung.[1]

Was gilt für exotische und bewilligungspflichtige Tiere?

Bei exotischen oder gefährlichen Tieren reicht die mietrechtliche Zustimmung allein nicht immer. Je nach Tierart können zusätzlich kantonale Bewilligungen, Sachkundenachweise oder tierschutzrechtliche Vorgaben gelten. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen informiert dazu nach Tierart.[5]

Ein Beispiel sind Frettchen: Für ihre Haltung sind in der Schweiz eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramts und ein Sachkundenachweis erforderlich.

So fragen Sie die Vermieterschaft richtig

Betreff: Anfrage zur Haustierhaltung

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich möchte in meiner Wohnung an der [Adresse] einen/eine [Tierart, Rasse] halten. Das Tier ist [Alter] und [Grösse/Gewicht].

Ich bestätige, dass ich für eine rücksichtsvolle Haltung sorge, die Hausordnung einhalte und für durch das Tier verursachte Schäden einstehe.

Ich bitte Sie um eine schriftliche Bestätigung, dass die Haltung dieses Tiers erlaubt ist.

Freundliche Grüsse
[Name]

Checkliste vor der Anschaffung eines Haustiers

  • Mietvertrag auf Tierklausel geprüft
  • Hausordnung gelesen
  • schriftliche Zustimmung eingeholt, falls verlangt
  • Tierart und Anzahl klar angegeben
  • allfällige kantonale Bewilligung geprüft
  • Haftpflichtversicherung kontrolliert
  • bauliche Änderungen separat bewilligen lassen
  • Rücksicht auf Nachbarn eingeplant
  • mögliche Schäden und Reinigung berücksichtigt

Quellen und Datenstand

Rechtsstand und Quellen geprüft am 9. August 2026.

Häufige Fragen

Das hängt vor allem vom Mietvertrag ab. Fehlt eine Tierregelung, ist Tierhaltung grundsätzlich erlaubt; unproblematische Kleintiere dürfen in üblicher Anzahl auch bei Zustimmungsklauseln gehalten werden.

Wenn der Mietvertrag Hunde verbietet oder ihre Haltung von einer Zustimmung abhängig macht, müssen Sie die Zustimmung vorab einholen.

Das hängt vom Mietvertrag ab. Wohnungskatzen werden teilweise als unproblematische Kleintiere angesehen, die Rechtslage ist aber weniger eindeutig als bei Hamstern oder Zierfischen.

Typische Beispiele sind Hamster, Meerschweinchen, Zwergmäuse, kleine Kaninchen, Wellensittiche und Zierfische in üblicher Anzahl.

Nach der derzeitigen Schweizer Rechtsprechung grundsätzlich ja, wenn der Mietvertrag die Tierhaltung ausdrücklich von seiner Zustimmung abhängig macht.

Bei einem Verstoss gegen ein vertragliches Tierverbot oder eine Zustimmungspflicht kann nach Mahnung beziehungsweise je nach Situation auch eine Kündigung drohen.

Ein gelegentlicher Besuch ist anders zu beurteilen als dauerhafte Tierhaltung. Nach einer 2025 von SRF befragten Expertin kann ein Hund auch mehrere Tage zu Besuch bleiben.

Mieterinnen und Mieter haften grundsätzlich für vom Tier verursachte Schäden, soweit sie über normale Abnutzung hinausgehen.

Nicht ohne Zustimmung, wenn dafür Fenster, Türen, Fassade oder andere Bauteile verändert werden.

Über die UrbanHome-Mietwohnungssuche können Sie aktuelle Mietobjekte vergleichen und die Tierhaltung bei passenden Wohnungen abklären.

Fazit

Ob ein Haustier in einer Schweizer Mietwohnung erlaubt ist, entscheidet vor allem der Mietvertrag. Unproblematische Kleintiere sind grundsätzlich erlaubt; bei Hunden, Katzen und besonderen Tieren ist häufig eine ausdrückliche Bewilligung nötig. Selbst bei erlaubter Tierhaltung bleiben Rücksichtnahme, sorgfältiger Gebrauch und die Vermeidung von Schäden zentral. Wer bereits bei der Wohnungssuche offen nach der Tierregelung fragt und eine notwendige Zustimmung schriftlich festhält, vermeidet die meisten späteren Konflikte.

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